Umsetzung des Bundesinfektionsschutzgesetzes – Testpflicht für Schüler/innen und Lehrkräfte

Mit Inkraftreten des neuen Bundes-Infektionsschutzgesetzes ab Montag, den 25.04.2021 gilt eine Testpflicht für Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler.

Die Teilnahme an schulischen Präsenzveranstaltungen ist nur unter Beachtung der bestehenden Testpflicht möglich. Dies gilt auch für die Notbetreuung.

Alle Schülerinnen und Schüler, die in die Schule kommen, testen sich montags und mittwochs in der ersten Stunde im Unterricht. Andernfalls dürfen sie nicht in der Schule verbleiben. Eltern holen ihre Kinder in diesem Fall ab. Ist eine Testung aus triftigen Gründen am Montag oder Mittwoch nicht möglich, z.B. weil ein Kind an diesen Tagen gefehlt hat, kann sofort am ersten Besuchstag in der Schule (Dienstag, Donnerstag, Freitag) vor der ersten Stunde ein Test gemacht werden. Hierzu wird der Schüler / die Schülerin bitte telefonisch im Sekretariat angemeldet oder er bzw. sie gibt der aufsichtführenden Lehrkraft bereits am Haupteingang vor Betreten des Schulgeländes Bescheid.

Der Testnachweis kann in dem oben genannten Fall auch durch Vorlage einer Bescheinigung über ein negatives Testergebnis einer vom Land beauftragten Teststelle oder durch ein ärztliches Attest bzw. eine ärztliche Bescheinigung über ein negatives Testergebnis erbracht werden. Diese Bescheinigung, die nicht älter als 24 Stunden sein darf, ist der Lehrkraft der ersten Stunde unaufgefordert vorzulegen.

An der Testung müssen auch bereits vollständig Geimpfte sowie nach einer Corona-Infektion genesene Personen teilnehmen.

Schülerinnen oder Schüler, die auf Grund eigener und/oder der Entscheidung ihrer Eltern bzw. Sorgeberechtigten nicht an der erforderlichen Testung teilnehmen, verbleiben zu Hause und arbeiten an den Wochenplänen.

Zu den Informationen des Ministeriums