Infos zu Leistungsmessung und Versetzung bei einer Schulschließung bis spätestens 04.05.2020
Liebe Schulgemeinschaft,
zwei entscheidende Fragen stellen sich zur Gestaltung der Nachferienzeit:
- Wann öffnet die Schule wieder?
- Wie verhält es sich mit der Leistungsmessung und den Versetzungen?
Zur ersten Frage lässt sich noch nichts Genaues sagen –wir informieren umgehend, sobald Entscheidungen gefällt wurden.
Zur zweiten Frage hat das Ministerium Lösungen erarbeitet, die wir Ihnen im Folgenden gerne mitteilen möchten. Wir geben hier die Möglichkeiten für eine Schulschließung bis spätestens 04.05.2020 wieder, da wir zunächst von dieser Frist ausgehen müssen.
Schulrechtliche Fragen zu Versetzung und Prüfungen
a) Regelungen für die Klassen 5-10
Im Falle einer Schulschließung bis spätestens zum 04.05.2020 gelten folgende Regelungen:
Jahreszeugnisse
Auch wenn die Zahl der im zweiten Schulhalbjahr erbrachten Leistungsnachweise aufgrund der Schulschließungen geringer ist als in regulären Schulhalbjahren, reichen diese aus, um auf der Grundlage des §61 ÜSchO eine aus den Leistungen des ersten und des zweiten Schulhalbjahres gebildete Zeugnisnote für das Jahreszeugnis zu bilden. Die nach der Verwaltungsvorschrift „Zahl der benoteten Klassenarbeiten“ für die Schulen der Sekundarstufe I vorgegebene Anzahl von Klassenarbeiten muss ausnahmsweise nicht erbracht werden. Die Tage der Schulschließung werden nicht als Fehltage gewertet. Die Zeugnisse enthalten keine Bemerkung, dass der reguläre Unterrichtsbetrieb aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge zeitweise nicht stattgefunden hat, weil es sich hierbei nicht um eine Angabe handelt, die für die Schullaufbahn von Bedeutung ist (§ 58 Abs. 3 ÜSchO).
Versetzungs-, Einstufungs-, Umstufungs- und Abschlussentscheidungen sowie Übergangsberechtigungen
Die Versetzungs-, Einstufungs-, Umstufungs- und Abschlussentscheidungen sowie die Entscheidungen über die Übergangsberechtigung zur gymnasialem Oberstufe können ganz regulär nach den Regelungen der ÜSchO auf der Grundlage der Noten im Jahreszeugnis erfolgen.
Mitteilungspflichten an die Eltern
Die Mitteilungen an die Eltern gem. § 77 Abs. 3 ÜSchO, die regulär spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag erfolgen müssen, können zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, sobald die Lehrkräfte hinreichende Anhaltspunkte für eine drohende Nichtversetzung oder Abstufung oder die Gefährdung des Schulabschlusses haben, spätestens aber am 05.06.2020.
Die Verschiebung des Mitteilungstermins hat aufgrund der Regelung in § 77 Abs. 7 ÜSchO keine Auswirkungen auf die Versetzungs- und Abschlussentscheidungen.
b) Regelungen für die Fachoberschule
Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung
Die Zeugnisnoten für das Jahreszeugnis werden gem. § 46 Abs. 2 BBiSchulO aufgrund der Leistungen während des ganzen Schuljahres unter stärkerer Berücksichtigung der Leistungen im letzten Schulhalbjahr festgesetzt.
Auch wenn die Zahl der im zweiten Schulhalbjahr erbrachten Leistungsnachweise aufgrund der Schulschließungen geringer ist als in regulären Schulhalbjahren, gibt es 2 unterschiedliche Verfahrensweisen, zu einer tragfähigen Anzahl an Leistungsfeststellungen zu gelangen. Die Anzahl der Leistungsbeurteilungen kann bei einzelnen Schülerinnen und Schülern verschieden sein (§ 31 Abs. 3 BBiSchulO).
Versetzung
Versetzungsentscheidungen in der Klassenstufe 11 erfolgen regulär nach den einschlägigen Regelungen der §§ 47 ff. BBiSchulO. Sie werden grundsätzlich auf der Grundlage der Noten im Jahreszeugnis getroffen (§ 49 Abs. 1 bis 3 BBiSchulO).
Die Versetzung in die Klassenstufe 12 der Fachoberschule ist nur möglich, wenn das gelenkte Praktikum in der Klassenstufe 11 erfolgreich absolviert wurde (§ 3 Abs. 4 FOSchulV). Hier ist sicherzustellen, dass die Praktikumsstelle ein entsprechendes Praktikumszeugnis ausstellt.
Zeugnis
Die Tage der Schulschließung werden nicht als Fehltage gewertet; die Zeugnisse enthalten keine Bemerkung, dass der reguläre Unterrichtsbetrieb aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge zeitweise nicht stattgefunden hat.
Vornoten für die Fachhochschulreifeprüfung in der Klassenstufe 12
Die Fachhochschulreifeprüfung kann nach derzeitigem Stand durchgeführt werden. Für jedes schriftliche Prüfungsfach sind vor Beginn der FHR-Prüfung Vornoten festzusetzen (§ 9 BBiSchulPrO). Die Vornote für ein Fach, das nach Lernbausteinen unterrichtet wurde, wird aus den Endnoten der einzelnen Lernbausteine ermittelt, wobei die Leistungen des zuletzt besuchten Lernbausteins stärker zu berücksichtigen sind. Für ein Fach, das nicht nach Lernbausteinen unterrichtet wurde, oder ein Lernmodul wird die Vornote aufgrund der Leistungen während der letzten beiden Schulhalbjahre, in denen dieses Fach oder Lernmodul unterrichtet wurde, unter stärkerer Berücksichtigung der Leistungen im letzten Schulhalbjahr gebildet. Für alle Nicht-Prüfungsfächer werden die Vornoten vor der Bekanntgabe des Zwischenergebnisses der Prüfung festgesetzt.
Da in diesem zweiten Schulhalbjahr weniger Leistungsnachweise durch Klassenarbeiten und schriftliche Überprüfungen erbracht werden können, können andere Leistungsnachweise berücksichtigt werden. § 31 Abs. 2 BBiSchulO sieht ausdrücklich eine Vielfalt von mündlichen, schriftlichen und praktischen Arbeitsformen vor. Dabei entscheiden die Lehrkräfte, welche Formen für ihr Fach und die Situation der Schülerinnen und Schüler in Frage kommen. Die Anzahl der Leistungsbeurteilungen muss nicht für alle Schülerinnen und Schüler gleich sein.
Soweit der grundlegende Handlungsrahmen des Ministeriums für eine Schulschließung bis zum 04.05.2020. Sicherlich werden sich in der Betrachtung der Einzelfälle immer noch Fragen und Beratungsnotwendigekeiten ergeben, auf die wir nach der Wiederöffnung gemeinsam eingehen werden.
Sollte eine Schließung über den 04.05.2020 erfolgen, werden wir Sie über die modifizierten Formalitäten natürlich auch umgehend informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Schulverwaltungsteam
Matthias Ritter | Bernd Klein |Matthias Back-Schück | Matthias Merz | Markus Bender